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Rita Brandes
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Für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und uns gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Einkaufsbedingungen und sonstigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen bedeutet weder eine Anerkennung der Bedingungen des Käufers noch einen Verzicht auf unsere nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir einem entsprechenden Verlangen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen durch Bedingungen des Käufers ersetzt. Für den Vertragsschluss ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Vorschriften des § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BGB über Schuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr werden zwischen uns und dem Käufer ausdrücklich abbedungen.
Alle Preise sind EXW Incoterms ® 2010 und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erhöhen sich nach Vertragsschluss Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, so gehen diese zu Lasten des Käufers. Insbesondere führt eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes zwischen Vertragsschluss und tatsächlicher Lieferung dazu, dass sich der vereinbarte Bruttokaufpreis entsprechend erhöht. Dasselbe gilt für Erhöhungen der Transportkosten, unabhängig davon, ob diese vom Käufer oder von uns zu tragen sind. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Die Regelungen zur Aufrechnung und zum Zurückbehaltungsrecht gelten auch bei der Geltendmachung von Mängeln.
3.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich zugesagte Lieferzeiten und Liefertermine (Lieferzeiten) auf den Zeitpunkt der Absendung oder der Übergabe zur Abholung und stellen keinesfalls ein Fixgeschäft dar. Alle Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf hinsichtlich der noch nicht gelieferten Ware oder Menge vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, Abschnitt 8 gilt.
3.2 Höhere Gewalt und Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben, wie insbesondere Verfügungen von hoher Hand, Arbeitskämpfe einschließlich Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen oder unvermeidbare Betriebsstörungen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Lieferpflicht. Wird die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, sind wir unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist die durch eine solche Störung verzögerte oder eingeschränkte Lieferung für den Käufer nachweislich nicht mehr von Interesse, werden wir ihn von der Abnahmeverpflichtung entbinden, soweit uns hierdurch über den eigenen entgangenen Gewinn hinaus keine weiteren Nachteile entstehen.
3.3 Die vorstehende Regelung in Absatz 2 gilt auch, wenn höhere Gewalt oder eines der in Absatz 2 genannten Ereignisse auf Seiten unserer Lieferanten eintritt.
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
4.2 Ein vereinbartes Skonto kann nur gewährt werden, wenn alle älteren fälligen Rechnungen bezahlt sind und der Käufer den offenen Rechnungsbetrag vollständig und fristgerecht begleicht.
4.3 Gemäß § 286 Abs. 3 BGB kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
4.4 Gerät der Käufer in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden oder weiteren Schadens behalten wir uns vor.
4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können vom Käufer nur ausgeübt werden, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn wir aufgrund individueller Vereinbarungen die Kosten des Transports tragen und/oder diesen versichern. Alle vereinbarten Lieferklauseln regeln lediglich die Kostentragung.
6.1 Die Ware ("Vorbehaltsware") bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Diese Vorbehaltsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer künftigen Forderungen unser Eigentum. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung für uns begründet (Scheck-Wechsel-Verfahren), so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, für den die nachfolgenden Regelungen gelten.
6.2 Bei der Verarbeitung unserer Vorbehaltsware durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten sind wir Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwerben Eigentum an den entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit fremden Materialien, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in jedem Verarbeitungsgrad im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der fremden Materialien. Dasselbe gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung im Sinne der §§ 947, 948 BGB. Die Regelung des § 947 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Stattdessen gilt die oben für die Verarbeitung dargestellte Regelung.
6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der veräußerten Ware zur Sicherung an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an; dies gilt auch für einen Unternehmensverkauf. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen nur solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Abtretung von Forderungen ist ausgeschlossen.
6.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers von mehr als 1 Monat, Zahlungseinstellung des Käufers, Scheck- oder Wechselprotest des Käufers (wenn wir in irgendeiner Weise Begünstigter dieses Schecks oder Wechsels sind), Pfändung der Vorbehaltsware oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung oder Verbindung/Vermischung der Ware sowie das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und das Recht zur Einziehung der Forderungen. Von den vorgenannten Ereignissen sind wir unverzüglich zu unterrichten. Das Herausgabeverlangen und die Rücknahme der Vorbehaltsware stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
6.5 Auf unser Verlangen hat der Käufer uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben und seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Er hat uns einen Zugriff Dritter auf diese Waren oder Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Er hat diese Waren auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken ausreichend zu versichern.
6.6 Übersteigt der Wert der von uns gehaltenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist von dem Erlös auszugehen, der bei einer Verwertung der Sicherheiten erzielt werden kann. Die für diese Bewertung erforderlichen Angaben hat uns der Käufer auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
7.1 Der Käufer oder der von ihm benannte Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, zu prüfen. Nach Entdeckung von Mängeln ist die Verarbeitung der mangelhaften Sache sofort einzustellen. Offensichtliche Mängel - auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien - sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige und formgerechte Untersuchung oder Anzeige, so stehen ihm keine Mängelansprüche zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
7.2 Soweit eine Abnahme oder Erstmusterprüfung vereinbart ist, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
7.3 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ersatzware oder durch Beseitigung des Mangels verpflichtet, wobei die beanstandeten Teile in unser Eigentum übergehen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern.
7.4 Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und Nutzungsausfall nicht nur für die übliche Sorgfalt, sondern auch für jedes Verschulden.
7.5 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8. Auch in diesem Fall haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
7.6 Unsere Mängelhaftung entfällt, wenn keine Mängel an der von uns gelieferten Ware vorliegen, d.h. insbesondere, wenn Mängel auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung oder Eingriffe des Käufers oder Dritter in den Liefergegenstand zurückzuführen sind.
7.7 Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme, mit Ausnahme der in Ziffer 9.7 geregelten Fälle.
7.8 Ist der Endverbraucher der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.
8.1 Für alle gegen uns gerichteten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.2 In den Fällen der Haftung nach Ziffer 8.1 und der verschuldensunabhängigen Haftung haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Käufer ist nicht zulässig.
8.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Verzögerungsschäden nur bis zur Höhe von 5% des Nettoauftragswertes.
8.4 Die Entscheidung über die Verwendung der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen obliegt dem Käufer. Eine anwendungstechnische Beratung ist in jedem Fall unverbindlich, es sei denn, wir haben die konkreten Eigenschaften und die Eignung der Produkte für einen vertraglich vorausgesetzten Zweck schriftlich bestätigt. Für eine erteilte oder unterlassene Beratung, die sich nicht auf die Beschaffenheit und Verwendbarkeit des gelieferten Produktes bezieht, haften wir ebenfalls nur nach Maßgabe von Ziffer 8.1.
8.5 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 8.1 - 8.4 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.6 Alle Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und in den in Ziffer 8.7 genannten Fällen. Die Bestimmungen der Ziffern 8.1 - 8.6 und Ziffer 7.7 gelten nicht bei verschuldensunabhängiger Haftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht, wenn eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
9.1 Grundsätze
Wir weisen den Käufer darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montage, Wartung, Instandhaltung, Reparaturen, Einweisung/Schulung, etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung europäisches und deutsches Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und dass einzelne Lieferungen und technische Leistungen Exportkontrollbeschränkungen und -verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sogenannte Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter. Maßgebliche Rechtsvorschriften sind die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung) und deren Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und deren Anhang (Teil I, Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen.
Darüber hinaus gibt es europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Ausfuhr oder den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen verbieten oder von einer Genehmigung abhängig machen können.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die vorgenannten gesetzlichen Regelungen ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag anzuwenden sind.
Der Käufer verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollvorschriften und Embargobestimmungen anzuerkennen und einzuhalten, insbesondere wenn der Käufer von einer Wiederausfuhrpflicht einer uns erteilten Genehmigung der Exportkontrollbehörde betroffen ist. Über eine entsprechende Auflage werden wir den Käufer spätestens vor der Verbringung/Ausfuhr informieren.
Der Käufer verpflichtet sich ferner, die gelieferte Ware weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen, Institutionen, Organisationen oder an Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies verstößt gegen europäische oder deutsche Export- oder Embargobestimmungen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen geeignete und vollständige Informationen über den Endverbleib der zu liefernden Güter oder Leistungen zu erteilen, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und uns im Original zuzusenden, um den End- und Verwendungszweck der zu liefernden Güter oder Leistungen feststellen und gegenüber der zuständigen Exportkontrollbehörde nachweisen zu können.
Werden erforderliche Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder bestehen sonstige zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtliche Hindernisse, die wir als Exporteur oder Verlader oder unser Vorlieferant zu beachten haben, sind wir in Ergänzung zu Ziffer 3 berechtigt, vom Vertrag oder von der einzelnen Liefer- oder Leistungsverpflichtung zurückzutreten, wenn die Bestimmungen der Vertragserfüllung oder Lieferung zuwiderlaufen. Dies gilt auch, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder Leistungserbringung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten - z. B. aufgrund einer Änderung der Rechtslage - entsprechende exportkontroll- und embargobedingte Hindernisse bestehen und die Durchführung der Lieferung oder Leistung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder sonstige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse wegen der Einhaltung von Zoll-, Außenwirtschafts- und Embargovorschriften der Vertragserfüllung oder der Lieferung oder Leistung entgegenstehen.
Abschnitt 8 gilt für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund.
Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe oder Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder sonstigen Außenwirtschaftsgenehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Werden wir durch die Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs- oder Prüfungsverfahrens an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren verursachten Verzögerung. Die Regelungen in Ziffer 3 bleiben hiervon unberührt.
Der Käufer haftet uns in vollem Umfang für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichteinhaltung von europäischen und/oder deutschen Ausfuhr- oder Embargobestimmungen durch den Käufer entstehen.
10.1 Wird die Ware nach den Angaben des Käufers gefertigt und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Käufer von allen Ansprüchen Dritter wegen der Schutzrechtsverletzung frei.
10.2 Verstößt der Käufer gegen den Vertrag, so hindern seine Schutzrechte uns nicht daran, die Ware vertragsgemäß zu nutzen.
11.2 Die personenbezogenen Daten des Käufers werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und gespeichert.
11.3 Wir behalten uns vor, bei der für den Wohnsitz des Käufers zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei eine Auskunft zum Zwecke der Kreditprüfung einzuholen. Wir behalten uns ferner vor, Zahlungserfahrungen an Wirtschaftsauskunfteien nach den Vorschriften des BDSG zu melden.
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Unternehmens oder Lagers, von dem aus die Lieferung erfolgt.
12.2 Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nach dem UK-Kaufrecht.
12.4 Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das CISG ("UN-Kaufrecht") mit den folgenden Sonderregelungen:
12.5 Für die Auslegung vereinbarter Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung (derzeit Incoterms® 2010), unbeschadet der in Ziffer 5 getroffenen Regelung zum Gefahrübergang.
Sind einzelne Vertragsbedingungen unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt ohne weiteres eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nach dem deutschen Rechtsverständnis auszulegen. Weicht die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung ab, so hat die deutsche Bedeutung Vorrang.
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